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Mangelhafte Anlegerberatung und nicht erkennbares Anlagerisiko

JudikaturZIK 2011/283ZIK 2011, 198 Heft 5 v. 28.10.2011

ABGB §§ 1293 ff

Haben Anleger die Wertpapiere verkauft, bei deren Erwerb sie fehlerhaft beraten wurden, ist ihr Schaden durch Differenzberechnung zu ermitteln. Dabei ist ihr tatsächlicher Vermögensstand jenem gegenüberzustellen, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte (8 Ob 123/05d; 10 Ob 11/07a; 6 Ob 231/10d).

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