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Forderungsverpfändung beeinflusst Antragsrecht nicht

Judikatur ZIKZIK 2003/251ZIK 2003, 178 Heft 5 v. 27.10.2003

§ 1 IESG , § 3a Abs 1 IESG (idF BGBl I 1999/73), § 6 Abs 1 IESG

Wurden Entgeltansprüche verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer für den Bereich des IESG diesen Anspruch unverändert. Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, hat nicht zur Folge, dass sich deshalb die Rechtsnatur des Entgeltanspruchs ändert.

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