§ 1 Abs 6 Z 2 IESG 
 § 3 KO 
 § 15 GmbHG 
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung dieser juristischen Person berufen ist, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Dabei ist nur auf die Organmitgliedschaft abzustellen, nicht aber auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen. Dieser Ausschluss ist richtlinienkonform und verfassungsrechtlich unbedenklich.

