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Keine Aufrechnung mit Auseinandersetzungsanspruch eines Gesellschafters im Konkurs

Judikatur ZIKZIK 2002/29ZIK 2002, 19 Heft 1 v. 25.2.2002

§ 19 KO, § 20 KO

Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn eine Forderung erst durch die oder nach der Konkurseröffnung entstand.

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