§ 77a KO, § 79 KO 
 § 31 FBG 
Wird der Konkurseröffnungsbeschluss aufgrund eines Rekurses des Gemeinschuldners aufgehoben, ist im Firmenbuch bloß die Eintragung der Konkurseröffnung zu löschen. Eine Löschung auch der historischen Daten ist nicht vorgesehen.

