§ 7 KO 
 § 163 Abs 2 ZPO 
 § 37 Abs 3 MRG 
Außerstreitverfahren werden durch Konkurseröffnung unterbrochen, soweit sie das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffen. Ein im - dem Streitverfahren weitgehend nachgebildeten - Verfahren gem § 37 Abs 3 MRG während der Unterbrechung erhobenes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

