§ 1 Abs 4a IESG 
 § 23 AngG , § 23a AngG 
Bereits nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der IESG-Nov BGBl 1993/817war nur der gesetzliche Abfertigungsanspruch gesichert; mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf §§ 23, 23a AngG in § 1 Abs 4a IESG wurde die im Wege der Interpretation zu ermittelnde frühere Rechtslage lediglich verdeutlicht (Verweis auf OGH 8 Ob S 21/94= WBl 1995, 160).

