§ 1 Abs 1 IESG 
 § 166 Abs 1 KO 
Das Vorliegen eines Konkurseröffnungsbeschlusses entfaltet Tatbestandswirkung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld; liegt ein solcher Beschluß vor, so darf im Verfahren über die Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes nicht mehr eigens geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Konkursverfahrens verwirklicht sind.

