BVwG, 02.02.2023, W290 2255475-1
Einwilligung zum Empfang einer E-Mail-Wahlwerbung
Die Zusendung einer Wahlwerbung per E-Mail für die Ärtzekammerwahl bedarf grundsätzlich der vorherigen Einwilligung des Empfängers nach § 174 TKG. Die Veröffentlichung von Kontaktdaten (auch die E-Mail-Adresse) eines Arztes auf einer Website zur elektronischen Arztsuche stellt keine Einwilligung iSd § 174 TKG dar.