Deskriptoren: Stiftungseingangssteueräquivalent; Anteilsvereinigung; Stiftungseingangssteuer.
Normen: § 1 Abs 1 StiftEG, § 7 Abs 2 GrEStG
Da das Stiftungseingangssteueräquivalent die wegfallende Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Grundstückszuwendungen substituieren sollte, ist eine doppelte Besteuerung mit dem Zweck der Norm unvereinbar.
