Deskriptoren: Investmentfonds; Selbstnachweis; Zwischenbesteuerung.
Normen: § 186 Abs 2 Z 3 InvFG, § 13 Abs 3 KStG
Der Anteilinhaber hat im Zuge des Selbstnachweises demnach dieselben steuerrelevanten Daten zu berechnen und nachzuweisen, wie ein steuerlicher Vertreter; eine vereinfachte Berechnung ist nicht vorgesehen.

