Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen auf Ebene der Privatstiftung der „Zwischensteuer“. Diese Steuer stellt wirtschaftlich einen Vorgriff auf die Besteuerung beim Begünstigten dar. Schematisch gesprochen: Werden die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte an den Begünstigten steuerpflichtig zugewendet, fällt keine Zwischensteuer an bzw wird eine Zwischensteuer aus Vorjahren rückerstattet. Unklar war bisher das Verhältnis zwischen ausländischen Quellensteuern und der rückerstatteten Zwischensteuer: Wird im Rahmen der Rückerstattung auch eine angerechnete ausländische Quellensteuer (somit eine nicht von Österreich erhobene Steuer) an die Privatstiftung rückerstattet? Der VwGH hat diese Frage – in Übereinstimmung mit früheren Aussagen der Finanzverwaltung – in einem aktuellen Beschluss verneint.

