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VwGH: Übertragung stille Reserven massiv eingeschränkt

JudikaturAbgabenrechtErnst MarschnerZFS 2023, 8 Heft 1 v. 9.3.2023

Deskriptoren: Beteiligungsveräußerung; stille Reserven; Kapitalerhöhung; Zuschuss; Agio.

Normen: § 13 Abs 4 KStG

Zweck der Übertragungsmöglichkeit für stille Reserven gem § 13 Abs 4 KStG ist es, den ungeschmälerten Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes für Neuinvestitionen zur Verfügung zu haben. Es handelt sich somit um eine Investitionsbegünstigung, um Ersatzbeschaffungen zu ermöglichen. Ein reiner Gesellschafterzuschuss oder ein einem Gesellschafterzuschuss entsprechendes Agio oder eine Kapitalerhöhung durch den bisherigen 100%-Gesellschafter gehört nicht dazu.

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