Deskriptoren: Bewertung; Wiener Verfahren; Stiftungseingangssteuer.
Normen: § 13 Abs 2 BewG
Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.

