ABGB: § 372, §§ 1295 ff, § 1327
Leitsatz (der Redaktion)
Es begegnet keinen Bedenken, wenn das BerufungsG davon ausging, dass der Kaufvertrag über ein Kfz eine Einheit mit dem Leasingvertrag bildete, weil der Leasingnehmer von Anfang an (also schon bei Abschluss des Kaufvertrags) eine Leasingfinanzierung beabsichtigte, sodass der Kaufvertrag nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente, wenn der Leasingnehmer den Kaufvertrag und den Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags am selben Tag unterzeichnete, der Kaufvertrag vom Leasinggeber kurz danach angenommen und dem Kl anschließend das Fahrzeug übergeben wurde. Daher entsteht nur dem Leasinggeber, nicht hingegen dem Leasingnehmer ein Schaden, wenn das Fahrzeug (hier: infolge einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaft ist.

