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BVwG weitet den Anwendungsbereich der SCHUFA-Entscheidung des EuGH zur Restschuldbefreiung aus

Judikatur im FokusJennifer Salomon/Gerald TriebZFR 2025/111ZFR 2025, 292 Heft 6 v. 30.6.2025

Mit der E C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung),11EuGH 7. 12. 2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) ZFR 2024/31, 73 ff. gab der EuGH den nationalen Gerichten "sachdienliche Hinweise" für die einzelfallbezogene Interessenabwägung bei Festlegung der zulässigen Speicherdauer von Informationen über die Restschuldbefreiung. Demnach dürfen diese Informationen, wenn sie aus öffentlichen Registern stammen, (nur) so lange verarbeitet werden, wie sie nach nationalen Regelungen im mitgliedstaatlichen Register öffentlich zugänglich sind. Das BVwG zieht diese Speicherdauer nun in Analogie zu diesem EuGH-Urteil auf Informationen über eine bloß vorübergehende Schuldnersäumnis heran, die zudem auch nicht aus einem öffentlichen Register stammen.22BVwG 24. 2. 2025, W298 2296144-1/4E in diesem Heft ZFR 2025/112, 296. Das (noch nicht rechtskräftige) Erk führt erneut die weitreichenden und gefährlichen Auswirkungen der E des EuGH zu SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) und die Notwendigkeit ihrer Korrektur vor Augen.

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