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Verwaltungsstrafe wegen unterlassener Beteiligungsmeldung trotz Überschreitens der 4%-Schwelle

JudikaturBVwGBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/97ZFR 2025, 246 Heft 5 v. 29.5.2025

BörseG 2018: §§ 130, 131, 133, 141

Leitsatz (der Redaktion)

Verhängung einer Verwaltungsstrafe gegen eine natürliche Person infolge Verstoßes gegen die Meldepflicht gem § 133 Z 4 BörseG 2018 durch Überschreiten der Schwelle von 4 % (unmittelbar kontrollierende Beteiligung und mittelbar kontrollierende Beteiligungen an mehreren juristischen Personen, wodurch dem Bf die von diesen Unternehmen gehaltenen Finanzinstrumente bzw sonstige vergleichbare Finanzinstrumente in Form von Call-Optionen gem § 131 Abs 1 Z 1 lit b BörseG 2018 zugerechnet wurden). Als unmittelbar kontrollierender Beteiligter hat sich der Bf stets darum zu kümmern, dass die börsegesetzlichen Vorschriften fristgerecht eingehalten werden. Bedient er sich für die Erstattung der Meldungen der Hilfe Dritter, muss er sich die Versäumnisse dieser Erfüllungsgehilfen auch zurechnen lassen.

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