Mit der Änderung durch BGBl I 2021/1 ist der Ausdruck "laufzeitabhängig" in § 20 Abs 1 Satz 3 HIKrG entfallen. Der Gesetzestext wurde damit dem Text der WIKr-RL noch weiter angenähert. Dieser Beitrag plädiert dafür, die Präzisierungen der erstattungsfähigen Kosten, wie sie der EuGH zur WIKr-RL formuliert hat, auch für die Auslegung des § 20 Abs 1 Satz 3 HIKrG heranzuziehen.1

