ABGB: § 879 Abs 3
Leitsätze (der Redaktion)
Wird dem Pfandbesteller in der "Erstreckungsklausel" eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt, so ist in einem solchen Fall keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil ihm keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht. Eine schrankenlose Haftung ist auch angesichts des im Pfandbestellungsvertrag festgelegten Haftungshöchstbetrags von 94.474 € zu verneinen.
