RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL): Art 1 Abs 1 und 2, Art 2 Abs 1, Art 58 Abs 1
Tenor (des Gerichts)
Art 2 Abs 1 Z 3 lit a 4. GW-RL ist dahin auszulegen, dass der Begriff "externe Buchprüfer" iS dieser Bestimmung natürliche oder juristische Personen erfasst, deren berufliche Tätigkeit darin besteht, gegenüber Dritten selbstständig Buchhaltungsdienstleistungen wie die Erstellung, die Führung oder die Prüfung von Büchern zu erbringen. Dagegen fällt eine juristische Person, die die Buchführung von mit ihr verbundenen Gesellschaften im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung von Ressourcen übernimmt, nicht unter diesen Begriff.

