GmbHG: § 10 Abs 3
Leitsatz (der Redaktion)
Die Bank haftet für die (Un-)Richtigkeit ihrer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG, wenn die Bestätigung schon im Zeitpunkt ihrer Ausstellung bedenklich war. Bei (Bar-)Abhebung und (Bar-)Einzahlung desselben Betrags innerhalb von nicht einmal drei Minuten mussten sich der Bank (ihren Mitarbeitern) Bedenken, dass es sich um dieselben Mittel handelte, also um Gelder, die aus dem Vermögen der Gesellschaft stammten, geradezu aufdrängen. Bei einem derartigen Sachverhalt liegt ganz klar ein fahrlässiger Sorgfaltsverstoß der Bank bei Ausstellung der unrichtigen Bestätigung vor.

