EuGVVO: Art 7 Z 2, Art 8 Z 1
Leitsatz (der Redaktion)
Die Intention, mit der Klageführung gegen einen in Ö wohnhaften Bekl auch die internationale Zuständigkeit für eine in einem sachlichen Zusammenhang stehende Klage gegen einen Zweitbekl zu bewirken, ist für sich allein kein Rechtsmissbrauch (Bestätigung der Rsp zu 5 Ob 73/23f1 und 4 Ob 220/23s).2

