Der "Listing Act"1 präzisiert jenen Zeitpunkt, zu dem eine Insiderinformation im Falle "zeitlich gestreckter Vorgänge" spätestens veröffentlicht werden muss. Weitere Determinierungen erfolgen tertiärrechtlich aufgrund des Mandats in Art 17 Abs 12 lit a MAR. Die ESMA hat nun erste inhaltliche Vorschläge im Rahmen eines Konsultationspapiers veröffentlicht.2

