Mit der gegenständlichen Novelle1 der Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung (ÜHV) schafft die FMA auf der Grundlage von § 152 InvFG 2011 idF BGBl I 2025/50 die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Meldesystems der Hinterlegungsstelle für die Meldung bestimmter, mit der Nutzungsmöglichkeit von Derivaten verbundener Risikoaspekte. Die genannte Verordnungsermächtigung bezieht sich auf Übermittlungswege und -formate für OGAW-bezogene Informationen, die der Aufsicht ua zur Risikobeurteilung der gesetzlich zulässigen Nutzung von Derivaten bei der Verwaltung eines OGAW dienen.

