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FMA ändert die Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/216ZFR 2025, 537 Heft 10 v. 24.10.2025

Mit der gegenständlichen Novelle11BGBl II 2025/20 vom 1. 10. 2025. der Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung (ÜHV) schafft die FMA auf der Grundlage von § 152 InvFG 2011 idF BGBl I 2025/50 die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Meldesystems der Hinterlegungsstelle für die Meldung bestimmter, mit der Nutzungsmöglichkeit von Derivaten verbundener Risikoaspekte. Die genannte Verordnungsermächtigung bezieht sich auf Übermittlungswege und -formate für OGAW-bezogene Informationen, die der Aufsicht ua zur Risikobeurteilung der gesetzlich zulässigen Nutzung von Derivaten bei der Verwaltung eines OGAW dienen.

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