Mit der vorliegenden Novelle zur FMA-KVO1 bezieht die FMA auch konzessionierte Kreditdienstleister gem § 3 Z 8 KKG sowie Kreditdienstleistungserbringer gem § 3 Z 7 KKG, an die gem § 12 KKG Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden, in die Kostenpflicht ein (vgl § 3 Abs 1 Z 1 lit a sublit ee FMA-KVO): § 23 KKG fügt dem Subrechnungskreis 1 im Rechnungskreis 1 diese neue Gruppe von Kostenpflichtigen hinzu, ohne für diese spezielle Kostenregelungen zu implementieren, sodass es bei den für den Subrechnungskreis 1 festgelegten Kriterien verbleibt.

