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Bestrafung eines Emittenten wegen um fünf Tage verzögerter Herstellung der Beteiligungspublizität

JudikaturBVwGBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/211ZFR 2025, 529 Heft 10 v. 24.10.2025

BörseG 2018: § 118 Abs 1 Z 7, §§ 130, 134, 135 Abs 2, § 141 Z 2, § 142 Abs 1 Z 1, § 144

Leitsätze (der Redaktion)

Erhält die Emittentin die Meldung über eine Schwellenüberschreitung am 13. eines Monats, so beginnt die Toleranzfrist von zwei Handelstagen erst nach Ablauf des 13. und endet mit Ablauf des 15. Folglich beginnt der Tatzeitraum für die unterlassene Herstellung der Beteiligungspublizität am 16. des Monats. Rechtlich unerheblich ist es, dass es sich beim 16. um einen gesetzlichen Feiertag handelt, wenn dieser kein Börsenfeiertag ist und somit als Handelstag zählt.

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