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Die Kumulation von Strafen bei systematischen Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten widerspricht nicht dem Unionsrecht

JudikaturEuGHBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2025/203ZFR 2025, 510 Heft 10 v. 24.10.2025

RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL): ErwGr 1, 2, 59, Art 1 Abs 1 und 2, Art 58 Abs 1 und 2, Art 59, Art 60 Abs 4

Tenor (des Gerichts)

Art 59 der 4. GW-RL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegensteht, wonach jeder der "systematischen Verstöße" gegen die in Art 59 Abs 1 genannten Anforderungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates bei ein und derselben Prüfung festgestellt werden, als "gesonderter systematischer Verstoß" einzustufen ist, der zu einer gesonderten Geldbuße führt, deren Höhe auf der Grundlage des Höchstbetrags der Geldbuße festgesetzt wird, die nach dieser nationalen Regelung oder Praxis verhängt werden kann, sofern die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet werden, insb der Effektivitäts- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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