Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme noch nicht angefallen sind, gelten zugunsten der Abwicklungseinheit als erfüllt und lassen sich gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Der EuGH stellt in einem rezenten Urteil1 klar, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche "angefallen" iSv Art 53 Abs 3 BRRD sind.

