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Wann gelten Ansprüche als "angefallen" iSd Art 53 Abs 3 BRRD (Bail-in)?

Judikatur im FokusThomas SternZFR 2025/198ZFR 2025, 497 Heft 10 v. 24.10.2025

Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Abwicklungsmaßnahme noch nicht angefallen sind, gelten zugunsten der Abwicklungseinheit als erfüllt und lassen sich gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Der EuGH stellt in einem rezenten Urteil11ZFR 2025/199, 500 (in diesem Heft). klar, ab welchem Zeitpunkt Ansprüche "angefallen" iSv Art 53 Abs 3 BRRD sind.

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