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Änderung der Kreditinstitute-Risikomanagementverordnung

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/271ZFR 2024, 613 Heft 12 v. 23.12.2024

§ 39 Abs 4 Z 5 BWG verpflichtet die FMA, durch VO Mindestanforderungen "zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung des operationellen Risikos von Kreditinstituten" entsprechend Art 85 CRD IV festzulegen. Die letztgenannte Bestimmung wurde zuletzt durch die RL (EU) 2022/2556 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor (DORA-Anpassungs-RL) angepasst/erweitert.

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