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Leitlinien der EBA zu Informationspflichten in Bezug auf Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte gemäß MiCAR

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/268ZFR 2024, 611 Heft 12 v. 23.12.2024

Mit den gegenständlichen "Leitlinien zur Transferregelung"11EBA/GL/2024/11 vom 4. 7. 2024. kommt die EBA ihrem Auftrag nach Art 36 VO (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der 5. GW-RL ("TransferVO)" nach. Nach diesem Mandat gibt die EBA für die zuständigen Behörden und Zahlungsdienstleister gem Art 16 EBA-VO Leitlinien zu den gem TransferVO zu ergreifenden Maßnahmen heraus, insb hinsichtlich der Anwendung der Art 7, 8, 11 und 12 TransferVO. Ferner gibt sie bis zum 30. 6. 2024 an die zuständigen Behörden und an die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gerichtete Leitlinien zu den Maßnahmen heraus, die zur Umsetzung der Art 14-17 und der Art 19-22 TransferVO zu ergreifen sind (Art 36 UAbs 1 TransferVO). Darüber hinaus erlässt sie Leitlinien, in denen die technischen Aspekte der Anwendung der TransferVO auf Lastschriften sowie die nach der TransferVO von Zahlungsauslösedienstleistern gem Art 4 Z 18 RL (EU) 2015/2366 (PSD2) zu ergreifenden Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Rolle bei Zahlungsvorgängen festgelegt werden (Art 36 UAbs 2 TransferVO).

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