KSchG: §§ 25c und 25d
Leitsatz (der Redaktion)
Ein allfälliger Verstoß des Kundenbetreuers gegen bankinterne Compliance-Vorschriften (hier: durch eine - auch - private Beziehung zwischen dem Kundenbetreuer und dem Bankkunden) kann angesichts der Feststellungen, wonach der Kundenbetreuer bei keiner der Kreditgewährungen bankintern Einfluss nahm und auch nicht nehmen konnte, weil dafür der Vorstand zuständig war, von vornherein nicht kausal für den behaupteten Schaden der Drittpfandbesteller sein.

