KMG 1991: §§ 8, 11
Leitsätze (der Redaktion)
Nach der Rsp zur Prospekthaftung hat der Geschädigte den kausalen Zusammenhang zwischen Sorgfaltsverletzung und Schaden zu behaupten und zu beweisen. Die der Rsp des OGH zur Haftung des Abschlussprüfers durch den Kl unterstellte Prämisse, dass bei fehlerhafter Überprüfung durch den Abschlussprüfer bereits die objektive Erteilung eines Bestätigungsvermerks kausal für den Schaden des Anlegers und somit haftungsbegründend sei und daher auch im Rahmen der Prospekthaftung die Behauptung (und der Nachweis) einer nicht ordnungsgemäßen Prüfung des Prospekts ausreiche, trifft nicht zu.
