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Keine Haftung des Prospektkontrollors mangels Kausalzusammenhangs

Judikatur im FokusBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/255ZFR 2024, 588 Heft 12 v. 23.12.2024

KMG 1991: §§ 8, 11

Leitsätze (der Redaktion)

Nach der Rsp zur Prospekthaftung hat der Geschädigte den kausalen Zusammenhang zwischen Sorgfaltsverletzung und Schaden zu behaupten und zu beweisen. Die der Rsp des OGH zur Haftung des Abschlussprüfers durch den Kl unterstellte Prämisse, dass bei fehlerhafter Überprüfung durch den Abschlussprüfer bereits die objektive Erteilung eines Bestätigungsvermerks kausal für den Schaden des Anlegers und somit haftungsbegründend sei und daher auch im Rahmen der Prospekthaftung die Behauptung (und der Nachweis) einer nicht ordnungsgemäßen Prüfung des Prospekts ausreiche, trifft nicht zu.

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