Die EBA hat entsprechend ihrem Mandat nach Art 46 Abs 6 MiCAR nach Konsultation mit der ESMA Leitlinien nach Art 16 EBA-VO "zur Spezifikation des Formats des Sanierungsplans und der Informationen, die ihn ihm gegeben werden", in Bezug auf Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens herauszugeben.1 Nach Art 55 UAbs 1 MiCAR gilt ua Art 46 MiCAR - und sohin auch das EBA-Mandat - entsprechend in Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token.2

