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Leitlinien der EBA über Sanierungspläne für Emittenten nach MiCAR: FMA fully compliant

AktuellesBearbeiter: Rainer WolfbauerZFR 2024/245ZFR 2024, 561 Heft 11 v. 27.11.2024

Die EBA hat entsprechend ihrem Mandat nach Art 46 Abs 6 MiCAR nach Konsultation mit der ESMA Leitlinien nach Art 16 EBA-VO "zur Spezifikation des Formats des Sanierungsplans und der Informationen, die ihn ihm gegeben werden", in Bezug auf Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens herauszugeben.11S näher zu solchen Sanierungsplänen Raschauer in Raschauer et al, MiCAR-Kommentar (2024) Art 46 Rz 1 ff. Nach Art 55 UAbs 1 MiCAR gilt ua Art 46 MiCAR - und sohin auch das EBA-Mandat - entsprechend in Bezug auf Emittenten von E-Geld-Token.22Weiterführend Raschauer in Raschauer et al, MiCAR Art 55 Rz 1.

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