IO: §§ 28, 32, 39
Leitsätze (der Redaktion)
Der faktische hat gleich dem rechtlichen Geschäftsführer "Insiderstellung", mit anderen Worten eine "besondere Informationsmöglichkeit" über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Dies rechtfertigt, auch ihn als "Mitglied des Leitungsorgans" iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO zu qualifizieren.
