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Haftung des Notars bei irreführendem Prüfbericht

JudikaturOGHBearbeiter: Alexander Müller/Thomas ReichZFR 2019/131ZFR 2019, 305 Heft 6 v. 27.6.2019

Leitsätze (der Redaktion)

Der Prospektbegriff ist im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist dafür, ob ein Schriftstück dem Vertrieb der Anlage dient und generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen, indem durch den veranlagungsrelevanten Umstand ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde.

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