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Verjährung gem § 6 Abs 1 Satz 2 AHG

JudikaturOGHBearbeiter: Martin WinnerZFR 2017/213ZFR 2017, 442 Heft 9 v. 22.9.2017

AHG: § 6 Abs 1 Satz 2

Leitsatz (der Redaktion)

Für Zwecke der Verjährungsfrist gem § 6 Abs 1 Satz 2 AHG tritt der Schaden (bereits) zu jenem Zeitpunkt ein, in dem das Vermögen des Anlegers durch den Erwerb eines unerwünschten Finanzprodukts anders zusammengesetzt ist, als gewollt.

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