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Anlageberater als Verhandlungsgehilfe der Bank

JudikaturOGHBearbeiter: RA MMag. Dr. Florian LinderZFR 2010/177ZFR 2010, 285 Heft 6 v. 10.12.2010

ABGB §§ 871, 875

Leitsätze (der Redaktion)

1. Jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört.

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