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Zum Schutz des Interzedenten nach § 25c KSchG

Judikatur OGHKonsumentenschutzrechtBearbeiter: Dr. Florian LinderZFR 2009/36ZFR 2009, 62 Heft 2 v. 2.3.2009

ABGB § 879 Abs 1

KSchG §§ 25c, 25d

1. § 25c KSchG ist auf die beklagte Ehefrau als Hauptschuldnerin anwendbar, wenn die Kreditmittel nur im Interesse des Mannes verwendet werden.

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