Art 8 Abs 5 VO (EG) Nr 40/94
Das EuG weist die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 07.10.2004, R 364/2003-1 ab. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, wonach die Registrierung der Gemeinschaftswortmarke TDK eine unlautere Ausnutzung des Bekanntheitsgrads und der Kennzeichnungskraft des älteren nationalen Wort- und Bildzeichens TDK begründen würde, wird somit bestätigt.