Nach dem Notstopp der geförderten Bildungskarenz und Bildungsteilzeit im März 2025 markiert § 37e AMSG einen Systemwechsel, weil die bisherige Unterstützung durch Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld aus der Arbeitslosenversicherung herausgelöst und als Weiterbildungsbeihilfe in die Privatwirtschaftsverwaltung des AMS verlagert wird. Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bleiben bestehen, verlangen aber längere Mindestbeschäftigungszeiten und ihre Wirksamkeit hängt von der Zuerkennung der Beihilfe ab. Weitere Voraussetzungen regelt eine zu erlassende Richtlinie des AMS. Neu ist eine verpflichtende Zuschussleistung der Arbeitgeber bei Bildungskarenzen. Sie beträgt 15 % der Weiterbildungsbeihilfe, wird direkt an die Arbeitnehmer gezahlt und gilt nicht für Beschäftigte mit einem Monatsentgelt unter der halben Höchstbeitragsgrundlage.

