ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Im Fall der Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten (hier: Überweisung an einen Facharzt für Radiologie) erfolgt die ärztliche Aufklärung stufenweise und fachbezogen. Die Aufklärungspflicht jedes beteiligten Arztes beschränkt sich auf den eigenen medizinischen Arbeitsbereich.