Zu 10 Ob 43/23f: Wenn der Erblasser als identifizierter Kunde ein Kleinbetragssparbuch eröffnet hat, hat der Erbe gegenüber der Bank Anspruch auf Auskunft über diese ursprüngliche Geschäftsbeziehung (Kontonummer, Bezeichnung, Ausgabestelle, Einlagenstand im Eröffnungszeitpunkt), auch wenn er die Sparurkunde nicht vorlegen kann. Eine Auskunft über den aktuellen Kontostand ist vom Nachweis dieser Geschäftsbeziehung nicht gedeckt, weil der Erstkunde seine Vertragsstellung nachträglich verloren haben kann.