EO: § 44 Abs 1
Die Aufschiebung der Exekution setzt gem § 44 Abs 1 EO voraus, dass die Gefahr eines nicht oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers offenkundig ist oder von ihm konkret und schlüssig behauptet und bescheinigt wird. Dabei gelten strenge Anforderungen. Ein allgemeines Vorbringen genügt nicht.