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Exekutionsaufschiebung - Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/239Zak 2024, 139 Heft 7 v. 29.4.2024

EO: § 44 Abs 1

Die Aufschiebung der Exekution setzt gem § 44 Abs 1 EO voraus, dass die Gefahr eines nicht oder schwer ersetzbaren Vermögensnachteils des Aufschiebungswerbers offenkundig ist oder von ihm konkret und schlüssig behauptet und bescheinigt wird. Dabei gelten strenge Anforderungen. Ein allgemeines Vorbringen genügt nicht.

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