ABGB: § 1104, § 1105
Die Mietergesellschaft hat 13 Wohnungen in einem Gebäude zum Zweck der kurzfristigen Untervermietung an Touristen angemietet. Bei diesen Untervermietungen handelte es sich um einen Beherbergungsbetrieb im Sinn der COVID-19-Maßnahmen, die (ua im zweiten Lockdown) ein Betretungsverbot für solche Betriebe vorsahen.