ABGB: § 904, § 922, § 1002, § 1167
RAO: § 16 Abs 1
Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist idR ein Bevollmächtigungsvertrag, der dem Auftragsrecht unterliegt und auf den werkvertragliche Regelungen nicht (auch nicht hilfsweise) anzuwenden sind. Nur in Ausnahmefällen (etwa bei der Vertragserrichtung oder dem Verfassen eines Rechtsgutachtens) kann das Vertragsverhältnis (auch) als Werkvertrag qualifiziert werden.