Am 1. 5. 2024 tritt die neue Baumhaftungsregelung des § 1319b ABGB (HaftRÄG 2024) in Kraft.1 Gem § 1319b Abs 4 ABGB lässt diese Bestimmung § 176 ForstG, der Sonderregeln für Bäume im Wald enthält, unberührt. Der vorliegende Beitrag bietet auf Basis der aktuellen Judikatur einen kurzen Überblick über diese Sonderregeln.
1. Einleitung
§ 176 ForstG differenziert zwischen verschiedenen Haftungsfällen, die bei Schäden durch Bäume relevant sein können:2