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Haftung für Waldbäume

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2024/219Zak 2024, 130 Heft 7 v. 29.4.2024

Am 1. 5. 2024 tritt die neue Baumhaftungsregelung des § 1319b ABGB (HaftRÄG 2024) in Kraft.11Dazu ausführlich Stabentheiner/Wieser, Gesetzliche Neuregelung der Haftung für Waldbäume - das Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024, Zak 2024/218, 124 (in diesem Heft). Gem § 1319b Abs 4 ABGB lässt diese Bestimmung § 176 ForstG, der Sonderregeln für Bäume im Wald enthält, unberührt. Der vorliegende Beitrag bietet auf Basis der aktuellen Judikatur einen kurzen Überblick über diese Sonderregeln.

1. Einleitung

§ 176 ForstG differenziert zwischen verschiedenen Haftungsfällen, die bei Schäden durch Bäume relevant sein können:22Siehe auch Fischer-Czermak/Schürz, Haftung für Schäden durch Bäume, RFG 2009/45.

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