Zu 5 Ob 233/22h = Zak 2023/570, 317: Gem § 9 Abs 2 Z 4 WEG kann die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt werden, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nachträglich durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert. Der Antrag muss gem § 10 Abs 2 WEG innerhalb von einem Jahr ab Vollendung des Umbaus gestellt werden. Wann die für den Umbau erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige erfolgt ist, ist für den Lauf dieser Frist unerheblich.