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Höllwerth, Anm zu wobl 2024/35, 122.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/209Zak 2024, 120 Heft 6 v. 15.4.2024

Zu 5 Ob 233/22h = Zak 2023/570, 317: Gem § 9 Abs 2 Z 4 WEG kann die gerichtliche Neufestsetzung der Nutzwerte beantragt werden, wenn sich der Nutzwert eines Wohnungseigentumsobjekts nachträglich durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft wesentlich ändert. Der Antrag muss gem § 10 Abs 2 WEG innerhalb von einem Jahr ab Vollendung des Umbaus gestellt werden. Wann die für den Umbau erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige erfolgt ist, ist für den Lauf dieser Frist unerheblich.

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