EO: § 7 Abs 1, § 39 Abs 1 Z 10
Dass der Exekutionstitel mangels ausreichender Bestimmtheit nicht exequierbar ist, bildet keinen Grund für die Einstellung der rechtskräftig bewilligten Exekution. Die fehlende Bestimmtheit des Titels muss im Exekutionsverfahren mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden.