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Vorabentscheidungsersuchen zum Europäischen Vollstreckungstitel

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/179Zak 2024, 103 Heft 6 v. 15.4.2024

Aus Art 21 Abs 2 EuVTVO 805/2004/EG folgt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ausschließlich im Ursprungsmitgliedstaat geprüft werden und eine Nachprüfung im Vollstreckungsmitgliedstaat ausgeschlossen ist. In der Rs 3 Ob 27/24b hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob das Exekutionsgericht ausnahmsweise wahrnehmen kann, dass der Titel offenkundig nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuVTVO fällt. Im Ausgangsfall wurde der als Exekutionstitel dienende vollstreckbare Notariatsakt eines deutschen Notars nach den Angaben in der Urkunde im Jahr 1999 errichtet. Gem Art 26 EuVTVO gilt die Verordnung jedoch nur für nach ihrem Inkrafttreten mit 21. 1. 2005 geschaffene Titel.

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